18 Haziran 2015

Personalleiter zur Kündigung berechtigt

Ein Personalleiter kann eine Kündigung unterschreiben, ohne ihr eine Vollmacht beizufügen, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Unterzeichnende in die Stellung des Personalleiters berufen ist.


BildUrteil des Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13.


Grundsätzlich ist nur der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Im Fall einer juristischen Person ist dies das Vertretungsorgan, also der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG. Hat in solchen Fällen jemand anders die Kündigung unterzeichnet, besteht die Möglichkeit, die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde beigelegt war. Der Arbeitnehmer soll nicht nachforschen müssen, ob der Unterzeichnende zur Kündigung berechtigt war und ob sich der Arbeitgeber die Kündigung zurechnen lassen muss.


Aus diesem Grund frage ich jeden Arbeitnehmer, der mit einer Kündigung zu mir kommt, wer denn diese unterschrieben hat und ob er die Person kennt. Durch die Zurückweisung lässt sich die Kündigungsfrist nach hinten verschieben. Die Zurückweisung ist allerdings gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung bereits in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies kann einen gleichwertigen Ersatz für die (mehr …)



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/06/dr-elke-scheibeler-3.jpgPersonalleiter zur Kündigung berechtigt

Hiç yorum yok:

Yorum Gönder