Was bisher nur für ein Jahr galt, besitzt ab 2016 eine zweijährige Bestandsgarantie: Der Eintrag der Freibeträge für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Wenn der Steuerfreibetrag bisher für ein Jahr in Abstimmung mit dem Steuerberater festgelegt wurde, hatte man bis zur nächsten Runde wiederum ein Jahr Ruhe. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist dieser Zeitrahmen auf eine Zweijahresfrist verlängert worden. Mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lässt sich beim Finanzamt für verschiedene steuerliche Beträge ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung kürzt der Arbeitgeber den Arbeitslohn um den monatlichen Freibetrag und berechnet vom reduzierten Lohn die Lohnsteuer: Damit zahlt man mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte während des Kalenderjahres weniger Steuern.
Eine Pflicht bleibt dem Steuerzahler erhalten: Erhöht sich sein Freibetrag, kann der Steuerzahler einen Änderungsantrag beim Finanzamt stellen; verringert sich der Freibetrag, steht er in der Pflicht, diese Veränderung mitzuteilen.
Über die Vorteile der Neuregelung der Steuerfreibeträge informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.
Änderungen der festgeschriebenen Freibeträge
Beim vereinfachten Antrag für Freibeträge verlangt das Finanzamt nicht erneut die Vorlage von Nachweisen über sämtliche Aufwendungen, wenn man versichert, dass keine steuerlichen Änderungen eingetreten sind. Ergeben sich steuerliche Veränderungen, werden diese dem Arbeitgeber über die Elstam-Datenbank zur (mehr …)
http://connekt.connektar.de/s/?8520-32e-ce410Die Zweijahresfrist für die Freibeträge
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